Bürger für Oberkrämer

Die Zuständigkeit für die Lärmplanung liegt gemäß § 47e BImSchG und nach Brandenburgischem Landesrecht bei den Gemeinden.

Damit ist auch die Festlegung von Maßnahmen in das Ermessen der Gemeinden gestellt.

Gemäß § 47d Abs. 3 BImSchG wird die Öffentlichkeit zu den Vorschlägen gehört. Sie erhält rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und Überprüfung des Lärmaktionsplanes mitzuwirken. Die Öffentlichkeit ist über die getroffenen Entscheidungen in Kenntnis zu setzen.

Da es zur Information und Mitwirkung der Öffentlichkeit keine gesetzlichen Regelungen gibt, bestimmen dies die Gemeinden selbst.

Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Lärmaktionsplanes in der Fassung vom 20. Dezember 2023 wird in der Gemeinde Oberkrämer im Zeitraum vom 8. März 2024 bis 5. April 2024 erfolgen.

Der Entwurf des Lärmaktionsplanes kann in der Gemeindeverwaltung Oberkrämer – Bürgersaal – Perwenitzer Weg 2, 16727 Oberkrämer während der allgemeinen Öffnungszeiten:

  • Montag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  • Dienstag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
  • Donnerstag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr

eingesehen werden.

Am 21. März 2024 findet ab 19:00 Uhr zu diesem Thema eine Einwohnerversammlung im Bürgersaal der Gemeindeverwaltung statt.

Stellungnahmen zum Lärmaktionsplan können bei der Gemeinde Oberkrämer bis zum 5. April 2024 eingereicht werden.

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Quelle: Gemeinde Oberkrämer

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